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§ 8a GESG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Arbeitsprogramm zur Aufgabenwahrnehmung

§ 8a.

(1) Die Agentur hat dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesministerinfür Landwirtschaft, Regionen und Tourismus jährlich ein Arbeitsprogramm zur Aufgabenwahrnehmung vorzulegen. Das Arbeitsprogramm hat sich auf die nach § 12 zur Verfügung gestellten Mittel zu beziehen und ist vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus fristgerecht jedes Jahr nach Vorschlag der Agentur festzulegen und der Geschäftsführung zur Budgeterstellung zu übermitteln. Die inhaltliche Abstimmung des Arbeitsprogramms inklusive etwaiger Themenschwerpunkte im Arbeitsprogramm ist mit den Eigentümerministerien zeitgerecht vorzunehmen. Arbeitsprogramm und Budgeterstellung müssen die strategische Grundausrichtung der Agentur umfassen. Betreffend die Aufgaben des § 12 Abs. 4a haben die Eigentümervertreter das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in geeigneter Weise einzubinden.

(2) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz(Anm. 1) kann durch Verordnung, auf Vorschlag der Agentur den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der Standorte zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 6 und 7 unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit festlegen.

(Anm.:Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 144/2015)

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

20001896

Dokumentnummer

NOR40227929

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