Freies Geleit
§ 8.
(1) Personen, die vom Internationalen Gericht aus dem Ausland geladen worden sind, um vor diesem Gericht zu erscheinen, oder deren Anwesenheit am Sitz des Internationalen Gerichtes erforderlich ist, haben zu diesem Zweck das Recht auf freie Durchreise durch das Gebiet der Republik Österreich. Sie dürfen im Inland wegen einer vor ihrer Einreise begangenen Handlung nicht verfolgt, bestraft oder in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden.
(2) Die Verfolgung, Bestrafung oder Beschränkung der persönlichen Freiheit wegen einer vor ihrer Einreise begangenen Handlung ist aber zulässig, wenn die geladene Person die für die Durchreise angemessene Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet überschreitet, obwohl sie das Gebiet der Republik Österreich tatsächlich verlassen hätte können.
(3) Das freie Geleit entfällt, wenn das Internationale Gericht um die Festnahme der geladenen Person nach §§ 15 oder 16 ersucht.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2020
Gesetzesnummer
10003413
Dokumentnummer
NOR12038491
alte Dokumentnummer
N2199655780J
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