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§ 15 ZusIntGer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2020

Vorläufige Überstellungshaft

§ 15.

(1) Liegt ein Ersuchen des Internationalen Gerichtes um vorläufige Festnahme vor, so hat das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Anordnung der Festnahme zu bewilligen und die vorläufige Überstellungshaft zu verhängen, wenn auf Grund der vom Internationalen Gericht mitgeteilten Tatsachen hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Gerichts fallende strafbare Handlung begangen habe, welche die Verhängung der Untersuchungshaft (§ 173 StPO) rechtfertigen würde, wenn die strafbare Handlung im Inland begangen worden wäre.

(2) Die vorläufige Überstellungshaft darf nicht verhängt oder aufrechterhalten werden, wenn die Haftzwecke durch eine gleichzeitige Strafhaft, Untersuchungshaft oder Auslieferungshaft erreicht werden können. In diesem Fall hat das Gericht die Abweichungen vom Haftvollzug zu verfügen, die für die Zwecke der vorläufigen Überstellungshaft für das Internationale Gericht unentbehrlich sind. Im übrigen sind auf die vorläufige Überstellungshaft die Bestimmungen der StPO über die Untersuchungshaft anzuwenden.

(3) Das Gericht hat der Sicherheitsbehörde zum Zweck der Unterrichtung des Internationalen Gerichtes im Weg der Internationalen kriminalpolizeilichen Organisation INTERPOL und dem Bundesminister für Justiz unverzüglich Ausfertigungen der Beschlüsse über die Verhängung, Fortsetzung oder Aufhebung der vorläufigen Überstellungshaft zu übersenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR40221842