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§ 14 ZusIntGer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.3.2020

VIERTER ABSCHNITT

Überstellungshaft, Überstellung und Durchbeförderung Anbot der Überstellung

§ 14.

(1) Liegen hinreichende Gründe für die Annahme vor, dass eine im Inland betretene Person eine in die Zuständigkeit des Internationalen Gerichts fallende strafbare Handlung begangen habe, so hat die Staatsanwaltschaft bei Gericht die Vernehmung der Person und die Vorlage einer Sachverhaltsdarstellung an die Bundesministerin für Justiz zu beantragen.

(2) Der Bundesminister für Justiz hat das Internationale Gericht zu befragen, ob die Übertragung der Strafverfolgung und die Überstellung begehrt werden.

(3) Die Vorschriften über das Anbot der Auslieferung nach § 28 Abs. 1 ARHG an den Staat, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist, bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10003413

Dokumentnummer

NOR40221841

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