Luftfahrzeuge
§ 8.
(1) Luftfahrzeuge, die bei Ambulanz- bzw. Rettungsflügen zur Beförderung von kranken oder verletzten Personen verwendet werden, müssen folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:
- 1. Die Einladeöffnung muß so beschaffen sein, daß ein Patient in annähernd horizontaler Lage auf einer geeigneten Trageeinrichtung in die Kabine gebracht werden kann.
- 2. Der Innenraum des Luftfahrzeuges muß Platz für eine horizontale Lagerung und Fixierung des bzw. der Patienten, geeignete Sitzmöglichkeiten für die Begleitpersonen und gut zugänglichen Stauraum für die medizinische Ausrüstung und die Bergungsausrüstung aufweisen sowie die notwendige medizinische Versorgung des bzw. der Patienten durch die Begleitpersonen ermöglichen.
- 3. In Luftfahrzeugen verwendete Trageeinrichtungen müssen mit Anschnallgurten versehen und einschließlich der erforderlichen Halterungen luftfahrtbehördlich zugelassen sein.
- 4. Während des Fluges muß eine ständige Sprechverbindung zwischen dem verantwortlichen Piloten und dem Begleitpersonal möglich sein.
- 5. Die Kabine muß mit einer blendfreien Beleuchtung ausgestattet sein. Zur Beleuchtung von Patienten muß eine verstellbare Lichtquelle vorhanden sein. Zusätzlich muß ein Handscheinwerfer mitgeführt werden, der ausschließlich dem Begleitpersonal zur Verfügung steht und vom Bordnetz unabhängig betrieben werden kann.
- 6. Wenn medizinische Elektrogeräte über das Bordnetz betrieben werden sollen, muß im Luftfahrzeug eine geeignete elektrische Anschlußmöglichkeit mit Sicherung vorhanden sein.
- 7. Die Heizungs- bzw. Klimaanlage muß während des Fluges in der Kabine eine Lufttemperatur von mindestens 18 ºC gewährleisten.
- 8. Entsprechend den jeweiligen Einsatzerfordernissen müssen die erforderlichen medizinischen Geräten sowie Arzneimittel, Verband- und Pflegematerial in ausreichender Menge mitgeführt werden.
- 9. Für medizinische Ausrüstungsgegenstände mit einer Masse von mehr als 10 kg müssen in der Kabine luftfahrtbehördlich zugelassene Halterungen vorhanden sein.
(2) Luftfahrzeuge, die für Ambulanz- bzw. Rettungsflüge verwendet werden, müssen über mindestens zwei Triebwerke verfügen und sofern es sich um Motorflugzeuge handelt, müssen diese mit einer Druckkabine ausgestattet sein und für Instrumentenflug verwendet werden dürfen.
(3) Hubschrauber, die für Ambulanz- bzw. Rettungsflüge verwendet werden, müssen mit Funkgeräten ausgerüstet sein, die den Flugfunk sowie eine Funkverbindung mit den in Frage kommenden Krankenanstalten und Rettungsorganisationen ermöglichen. Sofern bei Einsätzen Landungen auf Schnee oder weichem Boden erforderlich werden können, müssen Hubschrauber mit einem geeigneten Einsinkschutz ausgerüstet sein.
(4) Der Luftfahrzeughalter hat dafür zu sorgen, daß die bei Ambulanz- und Rettungsflügen jeweils mitzuführenden Sanitätsmaterialien, Arzneimittel und medizinischen Geräte dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen und jeweils in ausreichender Menge vorhanden sind. Im Zuge der für die Zulassung erforderlichen Prüfung und der periodischen Nachprüfungen des Luftfahrzeuges sind insbesondere Elektrogeräte hinsichtlich Stromverbrauch und Störwirkungen, das Gewicht der Ausrüstung und die vorgesehenen Halterungen zu prüfen.
(5) Der Luftfahrzeughalter hat dafür zu sorgen, daß die Kabine des Luftfahrzeuges jeweils unverzüglich desinfiziert wird, soweit dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist.
Schlagworte
Ambulanzflug, Heizungsanlage, Verbandmaterial
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Gesetzesnummer
10011614
Dokumentnummer
NOR40036121
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