§ 8
Anzeigepflicht
Die Gemeinde hat die ihr zur Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle betreffend das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ohne Bewilligung unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.
09.09.2020
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
