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§ 8 WGAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 8
Anzeigepflicht

Die Gemeinde hat die ihr zur Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle betreffend das Aufstellen oder den Betrieb von Wettterminals ohne Bewilligung unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen.

09.09.2020

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