Prüfungsordnung
§ 8.
(1) Über die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten ist eine Dienstprüfung abzulegen.
(2) Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen vor Einzelprüferinnen/Einzelprüfern über ausgewählte Ausbildungsmodule und anderen Ausbildungsveranstaltungen, welche mit der Teilnahme als absolviert gelten, sowie aus einer abschließenden kommissionellen Prüfung mit dem Schwerpunkt Organisation und Besonderheiten des Verwaltungsgerichtshofes. Eine gesonderte Zulassung zu den einzelnen Teilprüfungen ist nicht erforderlich. Allenfalls können Teilprüfungen auch zusammengefasst werden.
(3) Ist im Rahmen der kommissionellen Prüfung die Ablegung einer schriftlichen Prüfung oder die Verfassung einer Hausarbeit vorgesehen, so hat die schriftliche Prüfung bzw. Aufgabenstellung der Hausarbeit so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Abgabe der Arbeit spätestens 14 Tage vor der abschließenden kommissionellen Prüfung erfolgen kann. Allenfalls vorgeschriebene schriftliche Arbeiten können auch einer weiteren Erörterung im Rahmen des Fachgesprächs unterzogen werden.
(4) Über den Verlauf und das Ergebnis jeder Teilprüfung ist ein von der Prüferin/vom Prüfer unterfertigtes Protokoll zu erstellen, das der/dem Vorsitzenden des Prüfungssenates zu übermitteln ist. Im Prüfungsprotokoll sind die gestellten Fragen und Aufgaben in Kurzform festzuhalten sowie die Bewertung mit den Kalkülen „bestanden“, „mit Auszeichnung bestanden“ oder „nicht bestanden“ anzuführen.
(5) Eine nicht bestandene Teilprüfung oder kommissionelle Prüfung kann zwei Mal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt 2 Monate.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Gesetzesnummer
20012399
Dokumentnummer
NOR40257031
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)