II. Ermittlung des Verlustes.
§ 8
(1) Zur Ermittlung der Höhe des zum Zeitpunkt der Maßnahme entstandenen Verlustes ist ausschließlich von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszugehen.
(2) Zum Verlust im Sinne dieses Bundesgesetzes gehören nicht Ansprüche auf Zinsen, auf Verdienstentgang oder auf entgangenen Gewinn.
(3) Unter Liegenschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch Wohnungen oder Geschäftsräume zu verstehen, an denen zum Zeitpunkt der Maßnahme nach bulgarischem Recht selbständiges Eigentum bestanden hat.
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