§ 9
(1) Soweit nicht § 11 anzuwenden ist, sind die vor dem 12. Mai 1952 in Geltung gestandenen Lewa (alte Lewa) in der Weise in die seit 1. Jänner 1962 geltenden Lewa umzustellen, daß 1000 alte Lewa einem seit 1. Jänner 1962 geltenden Lew entsprechen.
(2) Die seit 1. Jänner 1962 geltenden Lewa sind in der Weise in österreichische Schilling umzurechnen, daß einem seit 1. Jänner 1962 geltenden Lew 22 österreichische Schilling entsprechen.
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