§ 8
In den Fällen, in denen neue Fahrzeuge an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert werden, hat der Unternehmer folgendes aufzuzeichnen:
- 1. den Namen und die Anschrift des Erwerbers,
- 2. die handelsübliche Bezeichnung des gelieferten Fahrzeuges,
- 3. den Tag der Lieferung,
- 4. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
- 5. die in Art.1 Abs.8 und 9 UStG1994 bezeichneten Merkmale,
- 6. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und
- 7. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
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