§ 7
In den einer Lieferung gleichgestellten Verbringungsfällen (Art. 3 Abs. 1 UStG 1994) hat der Unternehmer folgendes aufzuzeichnen:
- 1. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des verbrachten Gegenstandes,
- 2. die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des im anderen Mitgliedstaates gelegenen Unternehmensteils,
- 3. den Tag des Verbringens und
- 4. die Bemessungsgrundlage nach Art.4 Abs.2 UStG1994.
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