§ 6
Der Unternehmer hat folgendes aufzuzeichnen:
- 1. den Namen, die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers,
- 2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen,
- 3. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung,
- 4. den Tag der Lieferung,
- 5. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
- 6. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Art.7 Abs.1 letzter Unterabsatz UStG1994),
- 7. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und
- 8. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
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