Die Bestimmungen dieser Verordnung sind, soweit in den Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmt ist, mit 13. Februar 2023 anzuwenden (vgl. § 18 Abs. 1).
Mitführen des ARC
§ 8.
Der Beförderer hat während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren den für das elektronische Verwaltungsdokument oder vereinfachte elektronische Verwaltungsdokument erstellten ARC mitzuführen. Der ARC muss den zuständigen Behörden während der gesamten Dauer der Beförderung jederzeit auf Verlangen bekannt gegeben werden können.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2023
Gesetzesnummer
20012224
Dokumentnummer
NOR40252143
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