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§ 8 TSch-ZirkV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Aufzeichnungen

§ 8.

(1) Der Bewilligungsinhaber von Zirkussen, Varietés und ähnliche Einrichtungen gemäß § 23 in Verbindung mit § 27 Abs. 3 TSchG hat zur behördlichen Überprüfung der Haltungsbedingungen Aufzeichnungen über Anzahl, Art, Geschlecht, Gesundheitszustand, Herkunft und Identität der Tiere zu führen. Weiters ist ein Nachweis über den Verbleib der Tiere, insbesondere über Todesfälle und deren Ursachen, zu führen.

(2) Die Aufzeichnungen und Nachweise gemäß Abs. 1 sind, sofern sie nicht gemäß § 21 TSchG fünf Jahre aufzubewahren sind, mindestens drei Jahre nach der Abgabe oder dem Tod des betreffenden Tieres zur jederzeitigen Einsichtnahme durch Organe der Behörde aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Gesetzesnummer

20003821

Dokumentnummer

NOR40059934

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