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§ 7 TSch-ZirkV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Dressur

§ 7.

(1) Eine Mitwirkung an Auftritten oder Proben hat unbeschadet des § 2 Abs. 4 zu unterbleiben, wenn und solange dies aus Gründen des Tierschutzes, der Veterinärmedizin oder der Sicherheit geboten ist.

(2) Bei jeder Dressur dürfen dem Tier nur Körperhaltungen und Bewegungsabläufe abverlangt werden, die im Rahmen seiner arttypischen Verhaltensweisen liegen; dabei ist auf Alter, Allgemeinbefinden, Geschlecht, Handlungsbereitschaft und Ausbildungsstand jedes einzelnen Tieres Rücksicht zu nehmen. Auf die soziale Rangstellung der Einzelindividuen bei Dressuren mit soziallebenden Arten ist Bedacht zu nehmen.

(3) Dressurnummern, bei denen offenes Feuer verwendet wird, sind verboten.

(4) Die Anwendung von Ausbildungs- und Dressurmitteln, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen oder es in Angst versetzten, ist verboten.

Schlagworte

Ausbildungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2017

Gesetzesnummer

20003821

Dokumentnummer

NOR40059933

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