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§ 8 Tierärzteliste und -ausweisVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.1.2016

4. Abschnitt

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 8

(1) Diese Verordnung tritt mit 15. Dezember 2012 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 14. Dezember 2012 tritt die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die Einrichtung der Tierärzteliste sowie über den Inhalt und die Form des Tierärzteausweises, BGBl. Nr. 133/1975, außer Kraft.

(3) Tierärztinnen und Tierärzte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits in die Tierärzteliste eingetragen sind und ihren Beruf ausüben, haben die Angaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 7, 9 sowie 12 bis 18 – unbeschadet der Verpflichtungen des § 10 Abs. 4 TÄKamG – bis längstens 1. Mai 2013 der Kammer durch schriftliche Mitteilung (Formblatt gemäß § 4) bekanntzugeben.

(4) Die bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz über die Einrichtung der Tierärzteliste sowie über den Inhalt und die Form des Tierärzteausweises, BGBl. Nr. 133/1975, ausgestellten Tierärzteausweise behalten bis zu einer Neuausstellung ihre Gültigkeit.

(5) An- und Abmeldungen von tierärztlichen Hausapotheken bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung in der Fassung des BGBl. II Nr. 83/2014 sind von der Kammer ehestens in der Liste der hausapothekenführenden Tierärztinnen und Tierärzte nachzutragen.

(6) § 6a Abs. 1 und 3, § 7 Abs. 2 und § 7a in der Fassung BGBl. II Nr. 5/2016 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

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