§ 7a
(1) Es wird der Kammer gestattet, die Tierärzteausweise in Abweichung von § 7 Abs. 1 als Karte auf Kunststoffbasis auszustellen. Die äußeren Merkmale des Trägermaterials eines solchen Tierärzteausweises haben der ISO-Norm 7810 zu entsprechen.
(2) Die Tierärzteausweise nach Abs. 1 haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:
- 1. den Aufdruck „Österreichische Tierärztekammer“, „Austrian Chamber of Veterinary Surgeons“, „Tierärzteausweis“,
- 2. die Ausweisnummer, die ident ist mit der Tierärztenummer,
- 3. den/die Vor- und Zunamen,
- 4. den/die akademischen Grad/Grade,
- 5. Geburtsdatum und Geburtsort,
- 6. die Staatsangehörigkeit,
- 7. die Berufsbezeichnung „Tierarzt“/„Tierärztin“ – ein Fachtierarzttitel (§ 1 Z 13) darf zusätzlich eingetragen werden –,
- 8. das Ausstellungsdatum,
- 9. die Unterschrift,
- 10. das Lichtbild.
(3) Die nähere Ausgestaltung des Ausweises hat die Kammer im übertragenen Wirkungsbereich im Wege eines Beschlusses der Delegiertenversammlung vorzunehmen. Ein Muster ist auf der Homepage der Tierärztekammer – nach Einholung der Zustimmung der Bundesministerin/des Bundesministers für Gesundheit – zu veröffentlichen.
(4) Auf die nach Abs. 1 ausgestellten Tierärzteausweise sind die Bestimmungen des § 7 Abs. 4 bis 7 sinngemäß anzuwenden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)