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§ 7 Tierärzteliste und -ausweisVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

3. Abschnitt

Tierärzteausweis

§ 7

(1) Die Tierärzteausweise (§ 6 Abs. 2 Tierärztegesetz) sind im Format 150 x 100 mm – in der Mitte der Längsseite faltbar, sodass sie ein vierseitiges Heftchen bilden – herzustellen. Sie haben auf der Vorderseite das Bundeswappen mit der Umschrift „Österreichische Tierärztekammer“ zu tragen. Die Farbe des Ausweises darf bei ordentlichen Kammermitgliedern und anderen in der Tierärzteliste eingetragenen Tierärztinnen und Tierärzten verschieden sein.

(2) Jeder Tierärzteausweis hat eine Ausweisnummer, die mit der Tierärztenummer ident ist sowie zumindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. den/die Vor- und Zunamen,
  2. 2. den/die akademischen Grad/Grade,
  3. 3. Geburtsdatum und Geburtsort,
  4. 4. die Staatsangehörigkeit,
  5. 5. die Berufsbezeichnung „Tierarzt“/„Tierärztin“ – ein Fachtierarzttitel (§ 1 Z 13) darf zusätzlich eingetragen werden –,
  6. 6. das Ausstellungsdatum,
  7. 7. die Unterschrift,
  8. 8. das Lichtbild.

(3) Jeder Tierärzteausweis ist vor seiner Ausfolgung von der Präsidentin/dem Präsidenten der Kammer, im Falle der Verhinderung von der zuständigen Vizepräsidentin/dem zuständigen Vizepräsidenten eigenhändig zu unterzeichnen.

(4) Die Ausfolgung des Ausweises ist im nicht öffentlichen Teil der Tierärzteliste zu vermerken.

(5) Der Verlust oder Diebstahl des Tierärzteausweises ist von der Ausweisinhaberin bzw. dem Ausweisinhaber unverzüglich der Kammer zu melden. Gleichzeitig ist die Neuausstellung des Ausweises zu beantragen. Auf der ersten Seite des neu ausgestellten Ausweises ist das Wort „DUPLIKAT“ anzuführen.

(6) Eine Neuausstellung des Tierärzteausweises ist von der Ausweisinhaberin bzw. dem Ausweisinhaber bei der Kammer binnen vier Wochen zu beantragen:

  1. 1. bei Änderung des/der Vor- bzw. Zunamens/Vor- bzw. Zunamen,
  2. 2. bei Änderung der Staatsangehörigkeit oder
  3. 3. wenn Angaben gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht mehr eindeutig lesbar sind,
  4. 4. wenn das Lichtbild beschädigt ist oder
  5. 5. wenn das Lichtbild die Ausweisinhaberin bzw. den Ausweisinhaber nicht mehr einwandfrei erkennen lässt.

(7) Ausgestellte Tierärzteausweise sind – sofern sie nicht in Verlust geraten sind oder gestohlen wurden – anlässlich einer Neuausstellung von der Kammer einzuziehen und zu vernichten. Die Kammer ist verpflichtet, ein Verzeichnis in Verlust geratener oder gestohlener Tierärzteausweise zu führen.

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