§ 8 TGFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

§ 8

Kooperationsbereich (Reformpool)

(1) Zur Förderung von gemeinsam vereinbarten Strukturveränderungen oder Projekten, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intramuralen und dem extramuralen Bereich auf Landesebene zur Folge haben, sind

  1. a) für das Jahr 2006 Mittel in der Höhe von mindestens 1% der Gesamtmittel für den intramuralen Bereich und
  2. b) für die Jahre 2007 und 2008 Mittel in der Höhe von mindestens 2% der Gesamtmittel für den intramuralen Bereich bereit zu halten.

    Die Gesundheitsplattform kann beschließen, dass die in einem Jahr nicht in Anspruch genommenen Mittel auf das Folgejahr übertragen werden.

(2) Voraussetzung für die Förderung dieser Leistungsverschiebungen ist, dass sich das Land Tirol und die Träger der Sozialversicherung im Voraus auf diese Maßnahmen inhaltlich einigen und beide Seiten von diesen Verschiebungen profitieren.

(3) Voraussetzung für eine Zuerkennung von Mitteln ist weiters eine entsprechende Dokumentation des Status quo und der Veränderungen des Leistungsgeschehens im intramuralen und im extramuralen Bereich durch die jeweiligen Finanzierungspartner.

(4) Die von der Bundesgesundheitskommission beschlossenen Leitlinien für den Kooperationsbereich (Reformpool) sind einzuhalten.

(5) Der Fonds hat der Bundesgesundheitsagentur regelmäßig über vereinbarte und durchgeführte strukturverändernde Maßnahmen und über den Erfolg dieser Maßnahmen zu berichten. Sofern Mittel nicht in Anspruch genommen werden, ist dies besonders zu begründen.

02.06.2020

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