§ 8 TGFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 8

Kooperationsbereich (Reformpool)

(1) Der Kooperationsbereich umfasst Angelegenheiten, die sowohl in die Zuständigkeit des Landes Tirol als auch in jene der Träger der Sozialversicherung fallen. Der Reformpool dient der Förderung von gemeinsam vereinbarten Strukturveränderungen, von Projekten der Integrierten Versorgung (insbesondere die Versorgung von Patienten mit Diabetes, Schlaganfall, koronaren Herzkrankheiten und nephrologischen Erkrankungen sowie das Entlassungsmanagement), von Projekten, die Leistungsverschiebungen zwischen dem intra- und dem extramuralen Bereich zur Folge haben, sowie von Projekten zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs.

(2) Voraussetzung für die Förderung von Projekten des Kooperationsbereichs (Reformpool) ist, dass sich das Land Tirol und die Träger der Sozialversicherung im Voraus auf diese Maßnahmen inhaltlich einigen. Für die vereinbarten Projekte sind die erforderlichen Finanzmittel bereitzustellen.

(3) Voraussetzung für eine Zuerkennung von Mitteln ist weiters eine entsprechende Dokumentation des Status quo und der Veränderungen des Leistungsgeschehens im intramuralen und im extramuralen Bereich durch die jeweiligen Finanzierungspartner.

(4) Die von der Bundesgesundheitskommission beschlossenen Leitlinien für den Kooperationsbereich (Reformpool) sind einzuhalten.

(5) Der Fonds hat der Bundesgesundheitsagentur regelmäßig über vereinbarte und durchgeführte Projekte des Kooperationsbereichs (Reformpool) und über den Erfolg dieser Maßnahmen zu berichten. Sofern Mittel nicht in Anspruch genommen werden, ist dies besonders zu begründen.

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