Zweite Diplomprüfung
§ 8
(1) Im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung
- a) Diplomprüfungsfächer:
- 1. Soziologische Theorien;
- 2. zwei spezielle Soziologien nach Wahl des Kandidaten;
- 3. empirische Sozialforschung;
- 4. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Volkswirtschaftstheorie, Volkswirtschaftspolitik und Finanzwissenschaften,
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
Strafrecht einschließlich Kriminologie (sofern das Fach nicht schon unter § 5 Abs. 1 lit. b Z 2 gewählt wurde), Grundzüge der Informatik;
- b) Vorprüfungsfächer:
- 1. Nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
Sozialpsychologie,
Sozialphilosophie,
Wissenschaftstheorie;
- 2. nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt oder aber eines der folgenden Fächer:
Wissenschaftssoziologie (sofern dieses Fach nicht schon unter lit. a Z 2 gewählt wurde),
Wissenssoziologie (sofern dieses Fach nicht schon unter lit. a Z 2 gewählt wurde),
Ethnologie,
Sozialgeschichte,
Pädagogik,
Politikwissenschaft,
Neuere Geschichte und Zeitgeschichte, Kommunikationswissenschaft, Gesellschaftspolitik.
(2) Im geisteswissenschaftlichen Studienzweig sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung
- a) Diplomprüfungsfächer:
- 1. Soziologische Theorien;
- 2. zwei spezielle Soziologien nach Wahl des Kandidaten;
- 3. empirische Sozialforschung;
- b) Vorprüfungsfach ist eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:
Wissenschaftssoziologie (sofern dieses Fach nicht schon unter lit. a Z 2 gewählt wurde),
Sozialgeschichte.
Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.
(4) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.
(5) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen.
(6) Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.
(7) § 3 Abs. 5 ist anzuwenden.
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