§ 8 Studienordnung Soziologie

Alte FassungIn Kraft seit 04.12.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Zweite Diplomprüfung

§ 8.

(1) Im sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studienzweig sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung

  1. a) Diplomprüfungsfächer:
  1. 1. Soziologische Theorien;
  2. 2. zwei spezielle Soziologien nach Wahl des Kandidaten;
  3. 3. empirische Sozialforschung;
  4. 4. nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
  1. b) Vorprüfungsfächer:
  1. 1. Nach Wahl des Kandidaten eines der folgenden Fächer:
  1. 2. nach Wahl des Kandidaten ein Fach, das die Studienrichtung sinnvoll ergänzt oder aber eines der folgenden Fächer:

(2) Im geisteswissenschaftlichen Studienzweig sind im Rahmen der zweiten Diplomprüfung

  1. a) Diplomprüfungsfächer:
  1. 1. Soziologische Theorien;
  2. 2. zwei spezielle Soziologien nach Wahl des Kandidaten;
  3. 3. empirische Sozialforschung;
  1. b) Vorprüfungsfach ist eines der folgenden Fächer nach Wahl des Kandidaten:

(3) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung, die in Form von Teilprüfungen über das Gesamtgebiet der einzelnen Prüfungsfächer vor Einzelprüfern abzuhalten ist.

(4) Die Prüfung aus jedem Diplomprüfungsfach besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Zulassung zum mündlichen Prüfungsteil ist von der positiven Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeit abhängig. Der Präses der Prüfungskommission hat je nach Art der zu lösenden Aufgabe anzuordnen, ob die Prüfungsarbeit als Klausur-, Instituts- oder Hausarbeit anzufertigen ist.

(5) Der Zeitraum zwischen der Anfertigung der Prüfungsarbeit und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteiles im Rahmen derselben Teilprüfung hat höchstens vier Wochen zu betragen.

(6) Hinsichtlich der Prüfungen aus den Vorprüfungsfächern hat die zuständige Studienkommission im Studienplan nach Maßgabe pädagogischer Gründe festzulegen, ob diese Prüfungen schriftlich oder mündlich abzuhalten sind.

(7) § 3 Abs. 5 ist anzuwenden.

Schlagworte

Klausurarbeit, Institutsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2026

Gesetzesnummer

10009560

Dokumentnummer

NOR12125086

alte Dokumentnummer

N7199331247J

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