§ 8 SPG.

Alte FassungIn Kraft seit 18.1.2008

Zu Abs. 4: Erscheint durch § 39 Abs. 2 und § 42 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1.1. 1999 insoweit derogiert als die mündliche Verhandlung nur noch fakultativ ist, vgl. § 82 Abs. 7 AVG in der Fassung BGBl. I Nr. 158/1998.

§ 8*)
Antrag

(1) Die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 5 ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat Lage und Umfang des Vorhabens anzugeben. Der Nachweis des Eigentums am Grundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist, der Zustimmung des Eigentümers und die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen sind anzuschließen.

(3) Antrag, Pläne und Beschreibungen sind der Behörde in dreifacher Ausfertigung vorzulegen.

*) Fassung LGBl.Nr. 1/2008

10.12.2015

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