Bestimmungen über die Betriebsanlagen
§ 8
(1) Die Anlagen, die zur Ausübung der im § 1 genannten Tätigkeiten dienen, bedürfen der Genehmigung durch die Gewerbebehörde gemäß den Vorschriften des III. Hauptstückes der Gewerbeordnung ebenso wie die Änderungen dieser Anlagen (§ 32 GewO).
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden keine Anwendung auf die gewerbsmäßige Lagerung von weniger als 300 kg Laufbildsicherheitsfilmen.
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