Internationales Zertifikat für die Führung von Sportfahrzeugen
§ 8.
Das gemäß § 118 SchFG vorgesehene Internationale Zertifikat für die Führung von Sportfahrzeugen hat dem Muster der Anlage 3 zu entsprechen. Der Antrag auf Ausstellung ist mittels des Formblatts nach dem Muster der Anlage 1 bzw. Anlage 2 an die Behörde zu richten, die den zugrundeliegenden Befähigungsausweis ausstellt bzw. ausgestellt hat. Für Herstellung, Ausfertigung sowie Zustellung des Zertifikats gelten die Bestimmungen des § 9.
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2022
Gesetzesnummer
20011810
Dokumentnummer
NOR40241934
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