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§ 8 SanktG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.2.2025

Kosten

§ 8.

(1) In einem Rechtsakt gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder § 4 kann angeordnet werden, dass mit der Durchführung dieses Rechtsakts entstehende Kosten zu Lasten der Eigentümer der betroffenen Verkehrsmittel, Waren oder sonstiger Vermögenswerte gehen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Bescheid anordnen, dass Eigentümer, deren Vermögenswerte aufgrund unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eingefrorenen sind, die mit der Durchführung dieser Sanktionsmaßnahmen entstehenden Kosten zu tragen haben. Eine Übergabe der Vermögenswerte nach Aufhebung der Sanktionsmaßnahmen hat erst nach Begleichung der entstandenen Kosten zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2025

Gesetzesnummer

20012831

Dokumentnummer

NOR40268343

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