Kosten
§ 8.
(1) In einem Rechtsakt gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 6 oder § 4 kann angeordnet werden, dass mit der Durchführung dieses Rechtsakts entstehende Kosten zu Lasten der Eigentümer der betroffenen Verkehrsmittel, Waren oder sonstiger Vermögenswerte gehen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Bescheid anordnen, dass Eigentümer, deren Vermögenswerte aufgrund unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union eingefrorenen sind, die mit der Durchführung dieser Sanktionsmaßnahmen entstehenden Kosten zu tragen haben. Eine Übergabe der Vermögenswerte nach Aufhebung der Sanktionsmaßnahmen hat erst nach Begleichung der entstandenen Kosten zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
10.02.2025
Gesetzesnummer
20012831
Dokumentnummer
NOR40268343
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