vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Saatgutverordnung 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.1.2014

Anforderungen

§ 8

Zur Erreichung der fachlichen Befähigung gemäß § 39 Abs. 1 Z 2 SaatG 1997 ist eine theoretische und praktische Prüfung vor dem Bundesamt für Ernährungssicherheit unter Vorsitz eines Vertreters des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft abzulegen. Darüber hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit eine Bescheinigung auszustellen. Davon ausgenommen sind Organe des Amtlichen Österreichischen Pflanzenschutzdienstes im Zusammenhang mit Probenahmen für die Beschaffenheitsprüfung von Kartoffelpflanzgut.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)