Befundübermittlung
§ 8.
Das zugelassene Laboratorium hat den Untersuchungsbefund an die einsendende vom Landeshauptmann betraute Person und an den für den Entnahmeort zuständigen Landeshauptmann zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Gesetzesnummer
20004651
Dokumentnummer
NOR40076421
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