Befundübermittlung
§ 8.
Die Untersuchungsstelle hat den Untersuchungsbefund an die einsendende vom Landeshauptmann betraute Person und an den für den Entnahmeort zuständigen Landeshauptmann zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026
Gesetzesnummer
20004651
Dokumentnummer
NOR40279283
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