§ 8
Beitragsgrundlagenkonto; Kontomitteilung
(1) Die Dienstbehörde hat für jede Beamtin und für jeden Beamten ein Beitragsgrundlagenkonto zu führen, das Folgendes beinhaltet:
- 1. die jeweils maßgeblichen Beitragsgrundlagen des vergangen Jahres;
- 2. die Summe aller davor erworbenen und aufgewerteten Beitragsgrundlagen nach § 5;
- 3. die Anzahl aller bisherigen Beitragsmonate sowie den aktuellen Gesamtkontoprozentsatz bis zum 31. Dezember des vergangenen Jahres.
(2) Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen frühestens ab dem Jahr 2011 eine Kontomitteilung zuzustellen, die neben den Informationen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 auch die Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 Z 3) sowie die voraussichtliche monatliche Pensionsleistung zum Stichtag 31. Dezember des Abrechnungsjahres enthält.
(3) Die Kontomitteilung hat längstens bis zum Ablauf des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres zu erfolgen. Für die ersten fünf Jahre ab Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich unterbleibt die jährliche Kontomitteilung.
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