§ 8 Oö. PG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2011

§ 8
Beitragsgrundlagenkonto; Kontomitteilung

(1) Die Dienstbehörde hat für jede Beamtin und für jeden Beamten ein Beitragsgrundlagenkonto zu führen, das Folgendes beinhaltet:

  1. 1. die jeweils maßgeblichen Beitragsgrundlagen des vergangen Jahres;
  2. 2. die Summe aller davor erworbenen und aufgewerteten Beitragsgrundlagen nach § 5.

    (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(2) Der Beamtin oder dem Beamten ist auf Verlangen frühestens ab dem Jahr 2020 eine Kontomitteilung zuzustellen, die neben den Informationen nach Abs. 1 auch die Ruhegenussberechnungsgrundlage (§ 5 Abs. 1 Z 3) sowie die voraussichtliche monatliche Pensionsleistung zum Stichtag 31. Dezember des Abrechnungsjahres enthält. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)

(3) Die Kontomitteilung hat längstens bis zum Ablauf des dem Abrechnungsjahr folgenden Jahres zu erfolgen. Für die ersten fünf Jahre ab Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich unterbleibt die jährliche Kontomitteilung.

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