§ 8
Anzeigepflicht
Die bzw. der Abgabepflichtige hat den Beginn und das Ende eines abgabepflichtigen Gewinnens binnen vier Wochen der Abgabenbehörde anzuzeigen.
19.01.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die bzw. der Abgabepflichtige hat den Beginn und das Ende eines abgabepflichtigen Gewinnens binnen vier Wochen der Abgabenbehörde anzuzeigen.
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