§ 7
Aufzeichnungspflicht
Die bzw. der Abgabepflichtige ist verpflichtet, zur Feststellung der Abgabe und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen.
22.01.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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