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§ 7 Oö. Landschaftsabgabegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2018

§ 7
Aufzeichnungspflicht

Die bzw. der Abgabepflichtige ist verpflichtet, zur Feststellung der Abgabe und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu führen.

22.01.2018

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