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§ 8 NÜV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2022

Funktionsfähigkeit des Routings zu übertragenen Nummern

§ 8.

Die Funktionsfähigkeit des Routings zu übertragenen Nummern muss auch bei Ausfall des Ankernetzes gewährleistet sein, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2022

Gesetzesnummer

20011899

Dokumentnummer

NOR40244140

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