Funktionsfähigkeit des Routings zu übertragenen Nummern
§ 8.
Die Funktionsfähigkeit des Routings zu übertragenen Nummern muss auch bei Ausfall des Ankernetzes gewährleistet sein, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2022
Gesetzesnummer
20011899
Dokumentnummer
NOR40244140
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