Eigenverantwortung und Zusammenarbeit
§ 8.
(1) Diätologinnen / Diätologen werden vorbehaltlich Abs. 2 sowie § 9 nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.
(2) Im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention in intra- und extramuralen Settings werden Diätologinnen / Diätologen ohne Anordnung im Rahmen ihres Berufsbilds und Kompetenzbereichs eigenverantwortlich tätig.
Schlagworte
Primärprävention
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2024
Gesetzesnummer
20012653
Dokumentnummer
NOR40264013
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