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§ 8 MTDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Eigenverantwortung und Zusammenarbeit

§ 8.

(1) Diätologinnen / Diätologen werden vorbehaltlich Abs. 2 sowie § 9 nach ärztlicher oder zahnärztlicher Anordnung eigenverantwortlich tätig.

(2) Im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention in intra- und extramuralen Settings werden Diätologinnen / Diätologen ohne Anordnung im Rahmen ihres Berufsbilds und Kompetenzbereichs eigenverantwortlich tätig.

Schlagworte

Primärprävention

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

20012653

Dokumentnummer

NOR40264013

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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