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§ 8 MinroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

III. Hauptstück

Schürfen nach bergfreien mineralischen Rohstoffen und deren Gewinnung

I. Abschnitt

Schurfberechtigung

§ 8

Zum Erschließen und Untersuchen natürlicher Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe und solche enthaltender verlassener Halden zum Feststellen der Abbauwürdigkeit ist eine Schurfberechtigung erforderlich.

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