§ 8 Meldefristen
(1) Die Meldungen entsprechend derBeilage A1 sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.
(2) Die Meldungen entsprechend denBeilagen A2, A3 und B sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum vierzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.
(3) Die Meldungen gemäß § 6 sind jeweils bis zum 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Gesetzesnummer
20012558
Dokumentnummer
NOR40261086
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)