§ 9 Code-Ausprägungen zu den Abschnitten 1 und 2
Sofern die in den Beilagen A1, A2, A3 und B verwendeten Attribute in Beilage C angeführt sind, sind die dort angegebenen Code-Ausprägungen zu verwenden.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Gesetzesnummer
20012558
Dokumentnummer
NOR40261087
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)