§ 8.
Über die in dieser Verordnung explizit genannten Kriterien hinaus hat sich jede Tätigkeit einer Ethikkommission an den gemäß Art. 9 der Richtlinie 2001/20/EG von der Kommission erlassenen Leitlinien zu orientieren.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
20003352
Dokumentnummer
NOR40052105
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