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§ 7 Leit-Ethikkommissions-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.5.2004

§ 7.

Die Ethikkommission hat – abgesehen von der Kurzfassung des Protokolls sowie den für die Prüfungsteilnehmer vorgesehenen Unterlagen in deutscher Sprache – Unterlagen in deutscher und englischer Sprache zu akzeptieren.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

20003352

Dokumentnummer

NOR40052104

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