§ 8
Personalstandesverzeichnis
(1) Über alle Landesbeamten ist ein nach Verwendungsgruppen, Dienstzweigen und Dienstklassen gegliedertes Personalstandesverzeichnis zu führen und alljährlich mit dem Stand vom 1. Jänner abzuschließen. Im Personalstandesverzeichnis sind jedenfalls der Zuname, Vorname und Titel, das Geburtsdatum, der Vorrückungestichtag (§ 12) und die Einstufung des Landesbeamten anzuführen. Innerhalb der einzelnen Dienstklassen sind die Landesbeamten entsprechend ihrem Dienstrang (§ 40) zu reihen.
(2) Dem Landesbeamten ist auf Verlangen in das Personalstandesverzeichnis Einsicht zu gewähren. Wird das Personalstandesverzeichnis vervielfältigt, so ist es dem Landesbeamten auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.
24.10.2017
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