§ 8 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

§ 8*)
Personalverzeichnis

(1) Über alle Landesbeamten ist ein nach Verwendungsgruppen, Dienstzweigen und Dienstklassen gegliedertes Personalverzeichnis zu führen und alljährlich mit dem Stand vom 1. Jänner abzuschließen. Im Personalverzeichnis sind jedenfalls der Familienname, Vorname und Titel, das Geburtsdatum, der Vorrückungestichtag (§ 12) und die Einstufung des Landesbeamten anzuführen. Innerhalb der einzelnen Dienstklassen sind die Landesbeamten entsprechend ihrem Dienstrang (§ 40) zu reihen.

(2) Dem Landesbeamten ist auf Verlangen in das Personalverzeichnis Einsicht zu gewähren. Wird das Personalverzeichnis vervielfältigt, so ist es dem Landesbeamten auf Verlangen gegen Ersatz der Kosten auszufolgen.

*) Fassung LGBl.Nr. 32/1979

24.10.2017

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