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§ 8 Kunststoffverfahrenstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Werkstoffkunde

§ 8.

(1) Die zur Prüfung antretende Person hat zumindest eine kompetenzorientierte Aufgabe aus jedem der nachstehenden Bereiche zu bearbeiten:

  1. 1. einschlägige Rohstoffe und Hilfsstoffe,
  2. 2. Grundzüge über die Herstellung der Rohstoffe,
  3. 3. Eigenschaften von Kunststoffen,
  4. 4. Aufbereitung von Rohstoffen,
  5. 5. Einschlägige chemische Grundbegriffe,
  6. 6. Prüfverfahren für Kunststoffe.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Falle sind aus jedem Bereich je sechs Aufgaben zu stellen.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(4) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können.

(5) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2022

Gesetzesnummer

20011993

Dokumentnummer

NOR40246850

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