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§ 8 KDD-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.2.2024

Verweisungen und Bezeichnungen

§ 8.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012478

Dokumentnummer

NOR40258865

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