§ 8.
(1) Der Fondsvertreter ist der Präsident der Donaukommission, der den Fonds nach außen vertritt. Im Einklang mit den gemäß § 3 Abs. 2 zu erlassenden Richtlinien
- 1. bereitet er die Feststellungen und Entscheidungen der Geberversammlung vor,
- 2. trifft er Entscheidungen über die Verwendung der Fondsmittel und
- 3. bestellt er Rechnungsprüfer.
(2) Der Fondsvertreter kann durch Beschluss der Geberversammlung durch eine andere Person ersetzt werden oder dessen Amtsausübung suspendiert werden. Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
20000827
Dokumentnummer
NOR40010226
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