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§ 8 Internationaler Fonds zur Räumung der Schifffahrtsrinne der Donau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.8.2000

§ 8.

(1) Der Fondsvertreter ist der Präsident der Donaukommission, der den Fonds nach außen vertritt. Im Einklang mit den gemäß § 3 Abs. 2 zu erlassenden Richtlinien

  1. 1. bereitet er die Feststellungen und Entscheidungen der Geberversammlung vor,
  2. 2. trifft er Entscheidungen über die Verwendung der Fondsmittel und
  3. 3. bestellt er Rechnungsprüfer.

(2) Der Fondsvertreter kann durch Beschluss der Geberversammlung durch eine andere Person ersetzt werden oder dessen Amtsausübung suspendiert werden. Näheres wird in der Geschäftsordnung geregelt.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20000827

Dokumentnummer

NOR40010226

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